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Vor- und Nachteile Mietverträge Geld Konflikte
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Im juristischen Sinne spricht man von einer Wohngemeinschaft, wenn mehrere Personen - ohne eine Familie zu bilden - eine Wohnung bewohnen. Das Rechtsverhältnis der einzelnen Personen untereinander sowie mit dem Vermieter ist sehr umstritten. Die Gerichte bewerten Wohngemeinschaften ganz unterschiedlich und kommen daher auch zu unterschiedlichen Urteilen. Wer sich gegen Eventualitäten absichern will, sollte sich vor der Gründung Gedanken machen und die Ergebnisse in den Mietvertrag aufnehmen. Wer eine Wohnung mietet, um dann über Untervermietungen eine Wohngemeinschaft zu gründen, benötigt dazu die Erlaubnis des Vermieters. Eine einzelne weitere Person darf er im Regelfall immer auf Dauer in den Haushalt aufnehmen. Besser ist es natürlich immer, wenn man trotzdem eine offizielle Erlaubnis des Vermieters hat. Es spielt keine Rolle, welches Geschlecht die Person hat und ob er das aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen will, Voraussetzung ist lediglich, daß die Gründe des Mieters erst nach Abschluß des Mietvertrages entstanden sind und die Wohnung z.B. nicht überbelegt ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf teilweise Untervermietung besteht auch, wenn der Hauptmieter nicht selbst in der Wohnung wohnt, sondern beispielsweise aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend ist. Auch Gäste sind keine Untermieter, auch nicht wenn sie mehrere Wochen bleiben. Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. Man muß den Vermieter weder fragen, noch muß er mit dem Besuch einverstanden sein. Widersprechen sich die Interessen nicht, und ist sonst nichts explizit festgelegt, kann von jedem das Hausrecht ausgeübt werden. Jeder Bewohner darf also einen unerwünschten Hausierer hinauswerfen, egal ob Haupt- oder Untermieter. Wie ist die Rechtslage, wenn ein Gast von einem Bewohner erwünscht ist und bei einem anderen Bewohner nicht? Als widerstreitendes Interesse kommt hier sowohl auf der Seite des Einladenden als auch auf der Seite des Verweisenden das "Recht zur ungestörten Nutzung seiner lokalisierten Freiheitssphäre" in Frage: Für den einen ist diese ungestörte Nutzung nur mit dem Gast, für den anderen nur ohne den Gast möglich. Demnach brauchen wir eine "Ausnahme"-Lösung, die beide Parteien zufriedenstellen kann: Die herrschende Meinung hat sich dafür entschieden, daß einer alleine grundsätzlich das Betreten erlauben darf, ausnahmsweise dann nicht, wenn das Betreten durch den Dritten für den anderen Hausrechtsinhaber unzumutbar ist, z.B. beim Liebhaber der Ehefrau. Vorsicht dann bei der Disponibilität des Hausrechts: Einem Hausbewohner darf zwar die Ausübung des Hausrechts übertragen werden (z.B. durch Mietvertrag), die Ausübung dieses Rechts ist aber an den Willen der tatsächlich Berechtigten geknüpft: Ein einmal wirksam ausgesprochenes Hausverbot darf nicht von jedem aufgehoben werden. Einer bisher zugelassenen Person darf der Aufenthalt nicht verwehrt werden. Maßstab für eine neu zu erteilende Zugangsberechtigung ist aber auch hier die Zumutbarkeit für den einzelnen Berechtigten. Familienangehörige sind beispielsweise in der Regel zumutbar, zumindest bei einem überschaubaren Zeitraum des Besuches. Besondere Vorsicht gilt in Wohngemeinschaften, wenn der Vermieter einen Zeitmietvertrag oder spezielle Kündigungsklauseln im Mietvertrag haben will. Das Mietrecht ist vermieterfreundlicher geworden, so sind neuerdings Zusätze wie extralange Fristen für Kündigungsverzichte zuungunsten des Mieters legal geworden. WG-Mitgleider kann das in böse Schwierigkeiten bringen, wenn sich eine WG früher als erwartet auflöst, aber eine lange Kündigungsfrist hingenommen wurde. Auch bei Zeitmietverträgen gelten beiderseits besondere Einschränkungen für Kündigungen, was für WGs in der Regel ein viel zu starres Zwangskorsett darstellt. Schliesslich geht es hier nicht um einen flexiblen Single, sondern um mehrere Personen, die harmonisch unter einen Hut gebracht werden müssen. |
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